Optimierungsgesetz

Es wird vermutet, dass eine eheähnliche oder eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft besteht. Die bloße Behauptung, dass eine Einstandsgemeinschaft nicht bestehe, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus.

Das Pflegegeld für das zweite Kind und dritte Kind wird je zur Hälfte, für das vierte und fünfte Kind wird das Pflegegeld je zu 75% als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II  angerechnet. Ab dem sechsten Pflegekind wird das Pflegegeld voll als Einkommen angerechnet.

Vorgesehen ist eine Senkung des Grundfreibetrages von derzeit 200 € auf 150 € pro Lebensjahr mit einer Senkung der Höchstbegrenzung auf 3100 € und eine entsprechender Erhöhung des Altersvorsorgefreibetrages von derzeit 200 € auf 250 € pro Lebensjahr mit einer Erhöhung der Höchstbegrenzung auf 16 250 €. Dabei kann unterstellt werden, dass für einen 50-jährigen Hilfebedürftigen Vermögen von etwa 25.000 Euro anrechnungsfrei sind.

Es werden den Auszubildenden - gemessen an den Standards der Sozialhilfe - nicht immer existenzsichernde Mittel zur Verfügung gestellt, insbesondere nicht für Wohnkosten.

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und der Bezug von Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag nach § 24 SGB II (beim übergang von Arbeitslosengeld zu Leistungen der Grundsicherung des SGB II) schließen sich gegenseitig aus.

Zudem ist eine überprüfung erforderlich, ob der mit der Anknüpfung des Mehrbedarfs für Behinderte an die Teilhabeleistungen verfolgte Zweck erreicht wurde.

Wohnungslose, die in stationären Einrichtungen leben, Suchtkranke, Personen während einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme z. B. nach einem Unfall Klarstellung, dass nur diejenigen Personen in stationären Einrichtungen [Pullout: ] (z.B. Einrichtungen der Suchthilfe, Psychatrien, usw.) als erwerbsfähig gelten (und Leistungen der Grundsiche-rung beziehen können), die nach sechs Monaten voraussichtlich wieder arbeiten können. In der Praxis wird die sechs-Monats-Prognose selten geprüft, so dass auch offensichtlich dauerhaft Erwerbsunfähige Leistungen nach dem SGB II erhalten.

In § 20 Abs. 1 SGB II ist daher ergänzend klarzustellen, dass die Regelleistung insbesondere einen Bedarf für Strom und einen Bedarf an Energiekosten für die Warmwasserbereitung enthält.

Verzieht ein SGB II - Leistungsbezieher aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung, die zwar teurer ist, aber immer noch angemessen, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen ange-messenen Kosten übernommen. Dies gilt nicht, wenn der Umzug notwendig ist.